|
TGB 1865 Darmstadt e.V.
Satzung[1]
Satzung der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt
e.V.
in der Fassung des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 30.08.2017
(eingetragen durch das Amtsgericht Darmstadt im
Registerblatt VR 835).
§ 1 Name und
Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Turngemeinde
Bessungen 1865 Darmstadt e.V.
(Abkürzung TGB 1865 Darmstadt).
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist
Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen
Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
(5) Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.
§ 2 Zweck
und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch: die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleiter sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von
Sportanlagen und Sportgeräten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann
abweichend davon beschließen, dass dem/den Vorstand/ Vorstandsmitgliedern
für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. Er fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der
Menschenrechte und ihren Einsatz für die Sicherung einer intakten Umwelt. Er
verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher,
seelischer oder sexueller Art ist.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören
insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die
Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit
dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Förderung des Jugend-, Senioren- und
Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für
Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist
schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen kann unterbleiben.
Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
·
Erwachsene (ab
18 Jahre),
·
Jugendliche
(von 14 bis 18 Jahre),
·
Kinder (unter
14 Jahre),
·
Ehrenmitglieder
(keine Altersbegrenzung),
·
Gastmitglieder,
die vom Vorstand zeitlich begrenzt aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu
entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands (§ 9) und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren
sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4)
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder
aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf
Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem
Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer
Beitragsrückerstattung.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung
von der Mitgliederliste erfolgt:
·
wenn das
Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger
als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass
eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
·
bei grobem
Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
·
wegen massivem
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;
·
wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied
gestellt werden. Über einen Ausschluss entscheidet der erweiterte
Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder,
nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem
Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch
des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen
sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder
einer Beitragsrückerstattung.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig,
dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am
Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung
rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind
dem Verein mitzuteilen. Bestandsmitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag als
Zuschlag je Überweisung, um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen
zum Einzug des Beitrages zu begleichen. Dieser Zuschlagsbeitrag wird vom
Vorstand festgelegt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren
und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand für das folgende
Geschäftsjahr vorschlägt und von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Gebühren können für die Finanzierung besonderer
Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen
mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf
des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des
Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten. Die Umlage darf das 2-fache des
Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei
Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu
erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe
unserer Gläubiger-ID-DE87ZZZ00001373572 und
der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer)
jährlich zum 1. Februar und
1. August ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt
der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung
eines gesetzlichen Vertreters, die mit dem minderjährigen Mitglied für die
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch
haftet.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung
des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge,
Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 03.
Februar und 03. August eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem
Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu
diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das
Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Bei ausstehendem
Beitrag wird
im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr von 5,- Euro erhoben. Weist
das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der
Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl.
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein
bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat. Der Verein kann
durch den Gesamtvorstand weiter ein Strafgeld bis zu
40,- Euro je Einzelfall verhängen.
(7) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Beiträge auf
Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf
Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 6 Rechte
der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16.
Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind,
haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6, Abs. 1 der Satzung, kein Stimm- und
Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte
Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab
dem 16. Lebensjahr steht das Rederecht in der Mitgliederversammlung sowie
das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht,
dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem
Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter
Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu
benützen. In besonderen Fällen kann z.B. durch den Übungsleiter vor Ort
Mitgliedern die Nutzung verwehrt werden. Sie wählen den Gesamtvorstand und
den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist
ausgeschlossen.
§ 7 Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere
zuständig für folgende Angelegenheiten:
·
Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes;
·
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen;
·
Entlastung des
Vorstandes;
·
Wahl der
Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter
gemäß dieser Satzung;
·
Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
·
Änderung der
Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den
Wahlen durchgeführt);
·
Erlass von
Ordnungen;
·
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
·
Auflösung des
Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im
ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist
einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund
beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der
Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der
Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Gäste können durch den Vorstand zugelassen werden. Die
Kommunikation im Verein kann in Textform (Aushang im Vereinshaus und auch
mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten
als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder
E-Mail-Anschrift gerichtet ist.
(3) Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist
eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei
Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf
die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für
Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
Nach
Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zugelassen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den
Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der
Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer
der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung
zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur
Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht
gezählt.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
und für die Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss
enthalten:
·
Ort und Zeit
der Versammlung;
·
Name des
Versammlungsleiters und des Protokollführers;
·
Zahl der
erschienenen Mitglieder;
·
Feststellung
der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
·
die
Tagesordnung;
·
die gestellten
Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der
NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);
·
die Art der
Abstimmung;
·
Satzungs- und
Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
·
Beschlüsse in
vollem Wortlaut.
§ 9 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung
des Vereins berechtigt.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden
Personen:
(3) Zum erweiterten Gesamtvorstand gehören:
(4) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
geben.
(5)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder
Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
·
die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des
Vereins nach der Vereinssatzung
·
die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
·
die
Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten
Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines
Geschäftsführers.
(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für
zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand
von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der
laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem
Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu
gewählte Gesamtvorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie
alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder.
(8) Die Beschlussfassung des erweiterter
Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende
und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende nach Bedarf einlädt.
(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass
die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail
erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die
Bestimmungen dieser Satzung. Der 1. Vorsitzende legt die Frist zur
Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss
mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail- Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage
gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die
Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger
beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung
über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der 1.
Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
(10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30
BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(11) Der erweiterte Gesamtvorstand kann per Beschluss
mit einfacher Mehrheit ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung
tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Pflichtverletzung von dem
Betroffenen vorliegt. Davon ausgenommen sind die von der MV gewählten
Mitglieder des Gesamtvorstandes. Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör
zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des erweiterten
Gesamtvorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein
Rechtsmittel zu.
(12) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt,
Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als
Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem
Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine
Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern.
Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser
Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die
Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben
werden.
(13) Die Ämter des erweiterten Vereinsvorstandes
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann
abweichend davon beschließen, dass dem/den Gesamtvorstand/
Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
§ 10
Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des
satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung
nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für
Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
§ 11
Jugendversammlung und Eigenständigkeit der Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter
der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im
Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet
über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss.
Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Jugendwart, bei Bedarf auch
ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles
Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und
durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden
muss.
(3) Die Jugendversammlungen werden durch den
Jugendwart einberufen und geleitet.
§ 12
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des
erweiterten Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und
die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit. Die
Kassenprüfung hat das Recht die Zweckmäßigkeit der Vorgänge zu prüfen. Die
Prüfer können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 13
Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in
dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
·
Speicherung
·
Bearbeitung
·
Verarbeitung
·
Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung
der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung
(beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
·
Auskunft über
seine gespeicherten Daten;
·
Berichtigung
seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
·
Sperrung seiner
Daten (führt zum Ruhen der Mitgliedschaft);
·
Löschung seiner
Daten (führt zum Ruhen der Mitgliedschaft).
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 14
Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Der Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung ist erlaubt. Hierbei handelt es sich insbesondere um
folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern
(Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en),
Funktion(en) im Verein.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der
Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der
Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und
E-Mail-Adresse.
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb/Aufgabe
sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in
Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten
und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische
Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie
bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder
und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten
beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit,
Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen
erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang.
(4) In Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage
berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder.
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene
Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit
und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter,
Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der
Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie
Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das
einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen
Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein
informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit,
bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch
fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.
Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden
Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in
gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und
Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung
im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es
die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt,
wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung
ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen
Zwecken Verwendung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung,
Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine
anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus
gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das
Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren
Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung seiner Daten.
§ 15
Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen
vom Gesamtvorstand und erweiterten Gesamtvorstand sind zu protokollieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der einfachen und
erweiterten Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen
Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die
Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zum Sportbetrieb oder
sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und Wertgegenstände.
Er haftet für Unfallschäden bei Turn- und
Sportveranstaltungen nur insoweit, als diese durch die von dem Verein
abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgedeckt sind.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund
Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt a.M., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 18 Auslegung der Satzung
Die Satzung wird auf der Homepage des Vereins
veröffentlicht. Über die Auslegung der Satzung entscheidet in Zweifelsfällen
der erweiterte Gesamtvorstand.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 30. August 2017 in Darmstadt
beschlossen und tritt unmittelbar nach der Genehmigung durch das Amtsgericht
Darmstadt in Kraft.
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung ist eine Ausführungsvorschrift zu § 5 der Satzung der
Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V.
Sie wurde in vorliegender Form von der Hauptversammlung am 30.08.2017
beschlossen.
1. Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes, der Austritt und der Ausschluss sind in § 4
und die Entrichtung der Vereinsbeiträge in § 5 der Vereinssatzung geregelt.
Die Mitgliedschaft kann nur zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden (§ 4 Abs.
5 und 6). In Sonderfällen, wie zum Beispiel bei Verlegung des Wohnsitzes,
kann vom Vorstand auf Antrag eine Ausnahmeregel getroffen werden.
Nach § 5 Abs. 2 und 3 können die Abteilungen des Vereins einen Sonderbeitrag
erheben.
Innerhalb des Vereins werden an Sportarten betrieben:
Fußball, Handball, Leichtathletik, Tischtennis, Turnen und Gymnastik mit
einer Vielzahl von Möglichkeiten für alle Altersgruppen, Volleyball und
Badminton. Weitere Sportarten können auf Beschluss des Vorstandes angeboten
werden.
3. Einzugsermächtigung
Das aufzunehmende Mitglied hat der Geschäftsstelle mit dem Aufnahmeersuchen
gleichzeitig eine Ermächtigung für die Beitragseinziehung durch den Verein
zu übergeben. Die Einzugsermächtigung ist im Gegensatz zum Dauerauftrag für
das Mitglied kostenfrei.
Andere Zahlungsarten werden mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,50
Euro pro Zahlungseingang belastet.
4. Vereinsbeiträge
Die regelmäßigen Vereinsbeiträge sind gemäß § 5 Abs. 6 der Vereinssatzung
halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem
Monat der Aufnahme. Sie endet durch Austritt oder Ausschluss (§ 4 der
Vereinssatzung) oder Tod.
Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines
Kalenderhalbjahres (§ 4 Abs. 6 der Vereinssatzung) zu erfolgen.
5. Beitragsfreistellung und Ermäßigung
In Abweichung der Beitragssätze werden auf schriftlich begründeten Antrag
vom Vorstand die Beiträge ermäßigt bzw. der Antragsteller von
Beitragszahlung freigestellt:
a) während der Dauer der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes
(nur wenn der Antrag vor Beginn der Wehrpflicht/des Zivildienst gestellt
wurde, kann Befreiung zugestanden werden);
b) Mitglieder, die in dauernder oder vorübergehender wirtschaftlicher
Notlage sind oder bei anderen nachgewiesenen triftigen Gründen.
Bewilligte Anträge auf Erlass oder Ermäßigung haben längstens für das
jeweilige Geschäftsjahr (gemäß § 1 Abs. 4 der Vereinssatzung ist das
Geschäftsjahr das Kalenderjahr) Gültigkeit. Anträge auf Ermäßigung oder
Befreiung sind mit Ausnahme im Falle der abzuleistenden
Wehrpflicht/Zivildienstes bei gleich bleibender wirtschaftlicher Notlage
jährlich erneut zu stellen. Sie können nur in Ausnahmefällen auf den 1.
Januar eines Jahres zurückbezogen werden. Im Regelfall wird die Befreiung
oder die Ermäßigung mit dem Monat der Antragstellung wirksam.
6. Verzug der Beitragsentrichtung (Mahnung)
Nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die im Voraus zu zahlenden
regelmäßigen Vereinsbeiträge fällig waren, jedoch nicht entrichtet wurden,
wird im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr von 5,- Euro erhoben.
Von der Erhebung der Mahngebühr kann dann abgesehen werden, wenn das in
Zahlungsverzug geratene Mitglied den angemahnten Rückstand begleicht und
gleichzeitig für die Beitragsentrichtung eine Einzugsermächtigung der
Geschäftsstelle des Vereins übergibt.
7. Ausschluss aus dem Verein wegen Beitragsrückstand; Einschaltung eines
Inkasso-Instituts
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach § 4 Abs. 5 der Vereinssatzung
unter anderem auch erfolgen, wenn das Vereinsmitglied mit seinen
Vereinsbeiträgen in Verzug ist und trotz mehrfach erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht entrichtet hat.
Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, der dem säumigen
Mitglied den Ausschluss aus dem Verein wegen Beitragsrückständen unter der
dem Verein zuletzt bekannten Adresse schriftlich mitteilt.
Mehrmals angemahnte und nicht gezahlte Beiträge werden im Auftrage des
Vorstandes von einem Inkasso-Institut eingezogen.
Die Einzugskosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.
Jugendordnung der Vereinsjugend der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt
e.V .
§ 1 Name, Mitgliedschaft, Sitz
Die Jugendgruppe der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. ist die
Vereinigung aller jugendlichen Vereinsmitglieder und bildet eine
organisatorische Einheit im Rahmen des Gesamtvereins.
Als Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung gelten alle Mitglieder bis zum
vollendeten 25. Lebensjahr sowie, ungeachtet dieser Altersbeschränkung, die
Mitglieder des Jugendausschusses.
Sitz der Jugendgruppe ist der Sitz der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt
e.V. in Darmstadt.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Jugendgruppe bekennt sich zu den Grundsätzen einer freiheitlich
demokratischen Staatsordnung. Sie widmet sich
- der Förderung der im Gesamtverein betriebenen Sportarten,
- der Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und -organisationen
vergleichbaren Charakters,
- der Durchführung von nationalen und internationalen Jugendbewegungen,
Freizeiten, Fahrten und Wanderungen,
- der Ausrichtung von Veranstaltungen mit jugendpflegerischem und geselligem
Charakter,
- der Heranziehung und Pflege demokratischen Bewusstseins,
- der staatsrechtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bildungsarbeit.
§ 3 Organe
Organe der Jugendgruppe in der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V.
sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss.
§ 4 Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Turngemeinde Bessungen 1865
Darmstadt e.V., stimmberechtigt nur die Angehörigen der Jugendgruppe.
Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Tagesordnung muss
folgende Punkte enthalten:
a) Tätigkeitsbericht
b) Entlastung des Jugendausschusses
c) Wahlen des Jugendausschusses
d) Beschlussfassung über Anträge
(2) Anträge zur Jugendversammlung sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich
beim Vereinsjugendwart einzubringen.
(3) Neben der obligatorischen Jugendversammlung können vom Jugendausschuss
weitere Jugendversammlungen einberufen werden.
Eine Jugendversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Zehntel
der Mitglieder der Jugendgruppe dies schriftlich vom Jugendausschuss
fordert.
(4) Jugendversammlungen sind beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zu ihnen
eingeladen wurde.
(5) Die Beschlüsse der Jugendversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Die Entlastung des Jugendausschusses kann nur unter der Voraussetzung
erfolgen, dass die Rechnungsprüfer des Gesamtvereins die Entlastung des
Kassenwarts des Jugendausschusses empfohlen haben.
(6) Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind nur dann wirksam und müssen
von der Hauptversammlung bestätigt werden, wenn sie die Wahl des
Jugendwartes oder die Interessen des Gesamtvereins betreffen.
§ 5 Jugendausschuss
(1) Der Vorstand des Jugendausschusses besteht aus dem Jugendwart und dem
Kassenwart.
Die gewählten Abteilungsjugendleiter gehören Kraft ihres Amtes dem
Jugendausschuss an.
(2) Der Vorstand des Jugendausschusses wird in getrennt durchzuführenden
Wahlen von der Jugendversammlung ermittelt.
Die Abteilungsjugendleiter werden von den Jugendlichen ihrer Abteilung
gewählt.
(3) Der Jugendausschuss vertritt Interessen der Jugendgruppe gegenüber dem
Vereinsvorstand und nach außen; er ist der Jugendversammlung zur
Rechenschaft über seine Tätigkeit verpflichtet.
(4) Der Jugendwart, als Vorsitzender des Jugendausschusses, gehört dem
Vorstand des Vereins an. Er ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.
(5) Der Kassenwart des Jugendausschusses verwaltet die Jugendkasse, in die
der Vorstand des Gesamtvereins die von der Hauptversammlung beschlossenen
Mittel zur Finanzierung der überfachlichen Jugendarbeit im Rahmen der
vorhandenen Mittel einzustellen hat.
(6) Die Jugendkasse wird von den Kassenwarten des Gesamtvereins geprüft.
§ 6 Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht im Sinne dieser Jugendordnung wird auf 14, das passive
Wahlrecht auf 16 Jahre festgelegt. Für die Wahl des Jugendwartes und des
Kassenwarts gilt das passive Wahlrecht ab 18 Jahre.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Gesamtvereins. Sofern die
Jugendordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Satzung der Turngemeinde
Bessungen 1865 Darmstadt e.V. in Darmstadt.
[1] Die männliche Genderform ist zur besseren Verständlichkeit gewählt, ist aber mitgeltend für weibliche Form